Das Scheitern einer Ehe ist ein Prozess, der alle Beteiligten vor große Herausforderungen stellt. Private und organisatorische Fragen stehen im Fokus. Rechtliche Konsequenzen sind häufig weitreichend. Ein häufiger Streitpunkt beider Ehepartner widmet sich der Frage, welche Gegenstände und Eigentumswerte an welche Person übergehen. Auf diese Frage liefert das Gesetz viele klare Antworten.
Inhaltsverzeichnis
Die rechtliche Lage nach einer Scheidung
Legen Paare bei der Eheschließung keine eigens getroffenen vertraglichen Vereinbarungen fest, gelten aus rechtlicher Sicht bestimmte Regeln. Geben sich Ehepartner ohne Ehevertrag das Ja-Wort, leben sie in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft.
Treffen sie nach oder während der Scheidung keine ausreichende Einigung, folgt eventuell eine Zwangsversteigerung.
Dabei beläuft sich der erzielte Verkaufswert allerdings häufig auf einen wesentlich geringeren Betrag als den Verkehrswert. Liegt ein gemeinsamer Immobilienkredit vor, müssen beide Ehepartner das entsprechende Darlehen nach der Scheidung tilgen.
Welche Vertragsparteien haben welche Ansprüche beim Immobilienverkauf?
Ist einer der beiden Ehepartner im Grundbuch als Alleineigentümer der Immobilie vermerkt, geht das Haus nach der Scheidung automatisch in dessen Eigentum über. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, volle Verfügungsgewalt über das Objekt zu haben. Wie Immobilienexperten erklären, muss der andere Ehepartner bis zur rechtskräftigen Scheidung einer Veräußerung der Immobilie zustimmen.
Gehört das Objekt hingegen beiden Ehepartnern anteilig bzw. zu gleichen Teilen, bestehen mehrere Optionen für die weitere Verfahrensweise mit dem gemeinsamen Hab und Gut.
Konsequenzen für geschiedene Paare mit oder ohne Ehevertrag
Einigt sich das Paar auf keinen Ehevertrag, bildet sich durch die Heirat automatisch eine Zugewinngemeinschaft heraus.
Darauf basierend, bleibt das Vermögen der beiden Ehegatten ebenfalls während der Ehe getrennt. In diesem Fall wird nur ein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen.
Um diesen Zugewinnausgleich herzustellen, wird das während der Ehejahre erwirtschaftete Hab und Gut unter beiden Ehepartnern aufgeteilt. Allerdings fällt es bei einer gemeinsamen Immobilie schwer, das Objekt zu trennen. Deshalb ist der Wohnraum bei einem Zugewinnausgleich eine schwierige Komponente, bei der von einem reinen Geldzahlungsanspruch die Rede ist. Dieses Problem könnte möglicherweise gelöst werden, indem das gemeinsame Objekt verkauft und der dadurch erzielte Erlös zwischen beiden Parteien aufgeteilt wird.
Allerdings ist es bei dieser Vorgehensweise notwendig, dass beide Partner alle wichtigen Entscheidungen gemeinsam treffen und dadurch finanzielle Verluste ersparen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich die Unterstützung eines Experten zu suchen.
Vorzüge eines Ehevertrags
Auf den ersten Blick kommt beim Gedanken an einen Ehevertrag zwar nur wenig romantische Stimmung auf. Doch für den Scheidungsprozess sind die Vereinbarungen eine große Hilfe. Die Dokumente regeln detailliert Vereinbarungen rund um Unterhaltszahlungen, Altersvorsorge oder die Vermögensaufteilung. Zugleich zielt der Vertrag darauf ab, sich auf einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft zu einigen.
Außerdem ist es bei einem Ehevertrag stets möglich, das Dokument im Nachhinein an veränderte Lebenssituationen anzupassen.
Was ist eine Ausgleichszahlung?
Überschreibt ein Ehepartner den eigenen Anteil des streitgegenständlichen Wohnobjekts an die andere Person, ist dafür in aller Regel eine Ausgleichszahlung notwendig.
Eine wichtige Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die Übertragung des Eigentums notariell in Gegenwart beider Ehepartner beurkundet werden muss.
Bei diesem Termin darf nicht außen vor gelassen werden, eine Streichung des ausgezahlten Ehepartners aus dem Grundbuch zu veranlassen. Daraufhin steht es dem alleinigen Eigentümer frei, selbst in der Immobilie zu leben oder diese komplett zu verkaufen.
Was ist eine Teilungsversteigerung?
Eine Teilungsversteigerung wird vorgenommen, wenn beide ehemalige Ehepartner als Eigentümer der Immobilie gelten, allerdings nur eine Vertragspartei das Objekt veräußern möchte. Diese Teilungsversteigerung können die Ehegatten auf Wunsch beim jeweils zuständigen Amtsgericht beantragen. Bei einer Teilungsversteigerung wird das Haus zwangsversteigert. Diese Maßnahme bringt erfahrungsgemäß beiden Ehepartnern finanzielle Nachteile ein. Schließlich ist es bei einer Zwangsversteigerung üblich, dass die Person mit dem höchsten Gebot automatisch den Zuschlag erhält. Dennoch ist es bei dem Verfahren unerheblich, ob der Verkehrswert bei dem Gebot unterschritten wird.
Die Immobilie schon im Trennungsjahr verkaufen?
Bei einer Trennung trennen sich die meisten betroffenen Paare zunächst räumlich. Daraus ziehen die meisten Ehepaare die Konsequenz, dass ein Ehepartner die gemeinsame Bleibe verlässt. Stellen sich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Auszug keine deutlichen Absichten zur Rückkehr in die gemeinsame Unterkunft ein, gehen die Gesetzgeber stets von einer bestimmten Situation aus. Es wird vorausgesetzt, dass der ausgezogene Ehepartner der Gattin bzw. dem Gatten das Nutzungsrecht überlässt.
Da die in dem Haus oder Wohnung lebende Person nunmehr einen Wohnvorteil hat, darf der Ausgezogene im Gegenzug auf ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung bestehen.
Stimmen beide Ehepartner im Trennungsjahr oder nach dem Scheidungsantrag einer Veräußerung des Objekts zu, wirkt sich dieser Zustand positiv aus. Bei Immobilienverkäufen ohne Zeitdruck werden erfahrungsgemäß schließlich wesentlich höhere Summen erzielt.
Details zum Immobiliendarlehen
Zumeist haben die Ehepartner vermutlich ein gemeinsames Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Hauses aufgenommen. Nach der Scheidung bleibt der Kredit für die Tilgung der Darlehenssumme deshalb ebenfalls bestehen. Ist einer der beiden Ehepartner nicht mehr zur Zahlung des Anteils bereit, darf die Bank ihre Ansprüche gegen beide Darlehensnehmer erheben. Bei einer Zahlungsverweigerung hat das Kreditinstitut das Recht, eine Zwangsversteigerung einzuleiten. Das Finanzinstitut darf dieselben Ansprüche geltend machen, falls ein Ehepartner die Zahlungen nicht mehr leisten kann.
Gut zu wissen: Soll ein Ehepartner aus dem Darlehensvertrag herausgestrichen werden, muss dieses Vorhaben ebenfalls mit dem Kreditinstitut abgestimmt werden.