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Strompreis: Wie setzen sich die Kosten zusammen?

Strompreis: Wie setzen sich die Kosten zusammen?Strompreis: Wie setzen sich die Kosten zusammen? - Foto: © Dominik Neudecker #472390322 - stock.adobe.com

Die Zusammensetzung der Strompreise befindet sich im stetigen Wandel. Doch wie verteilt sich der Strompreis derzeit?

Strompreis aus mehreren Bestandteilen

Aktuell besteht der Strompreis in Deutschland aus mehreren Bestandteilen, die drei Kategorien zugeordnet werden können.

Dazu gehören Steuern, der finanzielle Aufwand für die Stromerzeugung, zusätzliche Abgaben und Netzentgelte.

Die Höhe dieser Anteile variiert von Jahr zu Jahr. Für dieses Jahr gilt aktuell die nachfolgende Verteilung.

Strompreis aus mehreren Bestandteilen
Aktuell besteht der Strompreis in Deutschland aus mehreren Bestandteilen, die drei Kategorien zugeordnet werden können – Foto: © moquai86 #178136173 – stock.adobe.com

Erster Anteil: Steuern

Der Steueranteil des aktuellen Strompreises beträgt ungefähr 29 Prozent. Diesen Steuern gehören die Umsatzsteuer, die Stromsteuer und zusätzliche Abgaben an.

Diese Abgaben sind beispielsweise die Kraft-Wärme-Kopplungsumlage, Konzessionsabgaben, die sogenannte § 19-StromNEV-Umlage, die Umlage für abschaltbare Lasten sowie die Offshore-Netzumlage. Der Staat legt die Höhe für die Umlagen, Abgaben und Steuern fest.

Steueranteil Strompreis
Der Steueranteil des aktuellen Strompreises beträgt ungefähr 29 Prozent – Foto: © Alexander Raths #463406699 – stock.adobe.com

Zweiter Anteil: Netzentgelte

Der Anteil für Netzentgelte beläuft sich derzeit auf rund 27 Prozent. Dem Bereich gehören Kosten für den Messstellenbetrieb, Stromtransportkosten und Kostenaufwendungen für Stromzähler an.

Die Höhe der Netzentgelte variiert in jedem Bundesland. Die Netzentgelte sind staatlich reguliert.

Dritter Anteil: Kosten für die Strombeschaffung

Der Anteil für Kosten zur Strombeschaffung ist mit 44 Prozent am höchsten. In die Serviceleistungen werden Kosten für den Einkauf von Strom an der Strombörse, die Stromerzeugung, den Vertrieb und Service einbezogen. Ein weiterer Posten bezieht sich auf die unternehmerischen Gewinnmargen.

Stromerzeugung im Kraftwerk
In die Serviceleistungen werden Kosten für den Einkauf von Strom an der Strombörse, die Stromerzeugung, den Vertrieb und Service einbezogen – Foto: © Björn Wylezich #44115564 – stock.adobe.com

Unterschiede zwischen einzelnen Bundesländern

Für eine Region zuständige Netzbetreiber legen die Höhe der Netzbetreiber fest. Eine Kontrolle über die Höhe der erhobenen Stromnetzentgelte erfolgt über die Bundesnetzagentur. Derzeit gelten für durchschnittliche Netzentgelte in den einzelnen Bundesländern die nachfolgenden Preise:

  • Baden-Württemberg: 408 Euro netto
  • Bayern: 419 Euro netto
  • Berlin: 420 Euro netto
  • Brandenburg: 493 Euro netto
  • Bremen: 334 Euro netto
  • Hamburg: 527 Euro netto
  • Hessen: 429 Euro netto
  • Mecklenburg-Vorpommern: 470 Euro netto
  • Niedersachsen: 399 Euro netto
  • Nordrhein-Westfalen: 441 Euro netto
  • Rheinland-Pfalz: 458 Euro netto
  • Saarland: 471 Euro netto
  • Sachsen: 417 Euro netto
  • Sachsen-Anhalt: 433 Euro netto
  • Schleswig-Holstein: 525 Euro netto
  • Thüringen: 422 Euro netto

Auf der einmal pro Jahr zugestellten Stromabrechnung ist die Höhe der gültigen Netzentgelte aufgeführt. Die Abrechnung bezieht sich allerdings stets auf die Gebühr des Abrechnungszeitraums aus dem Vorjahr. Auf der Internetseite der zuständigen Netzbetreiber haben Verbraucher die Möglichkeit, in den genauen Wert einzusehen.

Anpassung von Steuern, Umlagen & Co: Handlungsspielraum von Energielieferanten

Sind Energielieferanten berechtigt, die Umlagen, Steuern und Abgaben einfach an ihre Kunden weiterzugeben? Auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort. Rechtliche Grundlage sind die jeweiligen Energielieferverträge und zum Vertrag gehörige AGB. Eine häufig verwendete Option ist die normale Preisanpassungsklausel, bei deren Gültigkeit die Energielieferanten die Strompreise nach eigenem Ermessen anpassen können.

Senkt oder erhöht sich die Konzessionsabgabe, müssen die Anbieter den Preis für ihre Klientel nicht zwangsläufig anpassen.
Im Gegenzug müssen Energielieferanten mit separierter Preisanpassungsklausel staatlich angeordnete Preisanpassungen unmittelbar an ihre Klientel weitergeben. Falls die Konzessionsabgabe erhöht oder gesenkt wird, müssen diese Anbieter die Preise für ihre Kunden zwingend anpassen.