Internet

Telemediengesetz – Welche Regeln gelten für das Impressum?

Telemediengesetz - ImpressumTelemediengesetz - Welche Regeln gelten für das Impressum? - Foto: © Ronja #80065276 - stock.adobe.com

Insbesondere auf Unternehmenswebseiten wird ein unvollständiges Impressum als Wettbewerbsverletzung eingestuft. Diese Wettbewerbsverletzung kann bei der Konkurrenz wiederum Unterlassungsansprüche verursachen, welche über eine Abmahnung durchgesetzt werden können. Deshalb regelt das sogenannte TGM (Telemediengesetz), welche Personen und Unternehmen verpflichtet sind, auf ihren Websites ein Impressum anzubieten.

Informationen ständig verfügbar und leicht erkennbar bereitstellen

Laut Gesetz sind Diensteanbieter verpflichtet, „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“ Allerdings bietet insbesondere der Terminus „geschäftsmäßige Telemedien“ einen großen Interpretationsspielraum.

Nach Informationen des Gesetzgebers sind rein private Webseiten von der Pflicht zur Publikation eines Impressums ausgeschlossen.

Allerdings wird diese Regelung nicht detailliert erläutert. Orientiert man sich rein am Wortlaut dieser Vorschrift, gilt die Impressumspflicht ausschließlich auf „gegen Entgelt angebotene Telemedien“.
Im Gegenzug schließt diese Regelung all die Fälle ein, bei denen der unternehmerische Zweck der Webseiten zwar deutlich erkennbar ist und dennoch über diese Internetplattformen keine entgeltlichen Produkte oder Services offeriert werden. In dieser Situation ist davon auszugehen, dass eine derartige Einschränkung nicht der Wille des Gesetzgebers ist.

Impressum
Nach Informationen des Gesetzgebers sind rein private Webseiten von der Pflicht zur Publikation eines Impressums ausgeschlossen – Foto: © Alexander Limbach #197455104 – stock.adobe.com

Betreiber kommerzieller Webseiten sind an die Impressumspflicht gebunden

Unter Beachtung aktueller Vorschriften ist davon auszugehen, dass sämtliche kommerziellen Webseiten die Impressumspflicht einhalten müssen. Für diese Websites ist es unerheblich, ob direkte kostenpflichtige Angebote offeriert werden oder nicht.
Da für diese Regelungen dennoch großer Interpretationsspielraum besteht, werden gerichtliche Auseinandersetzungen durch damit verbundene Unklarheiten nicht ausbleiben.

Zur Sicherheit auch bei privaten Webseiten

Es ist schlichtweg empfehlenswert, dass private Website-Betreiber zur Sicherheit ebenfalls ein Impressum auf ihrer Webseite führen sollten. Zudem geht der neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder explizit auf die Ausführung der Impressumspflicht von Websites ein. Demzufolge sind Anbieter von Telemedien verpflichtet, bestimmte Informationen ständig verfügbar, unmittelbar erreichbar sowie leicht erkennbar zur Schau zu stellen.

Diese Regelungen beziehen sich auf sogenannte Telemedien, die nicht ausnahmslos für einen familiären oder privaten Zweck genutzt werden.

Entsprechende Informationen schließen den Namen, die Anschrift sowie Namen und die Anschrift der Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen ein.

Sind juristische Auseinandersetzungen vorprogrammiert?

Bislang hat es der Gesetzgeber nicht geschafft, klar verständliche und einheitliche Regelungen vorzugeben. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten alle Betreiber einer Website ein Impressum anlegen.

Welche Rolle die Vorschriften des Rundfunkänderungsstaatsvertrags zukünftig spielen werden und wer welche Pflichtangaben ins Impressum einbringen muss, ist nicht eindeutig geregelt. Deshalb ist es schwierig, zu 100 Prozent treffsichere Aussagen über die Vorschriften zu empfehlen.