Auch nach einem Jahr Corona-Pandemie sind viele Schulen und Kitas geschlossen. Das stellt die Eltern noch immer vor Herausforderungen, Job und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bekommen. Doch es gibt Hilfen, um die schwierige Zeit zu bewältigen.
Inhaltsverzeichnis
Welche Regeln gelten aktuell?
Seit Februar dürfen Grundschulkinder in den meisten Bundesländern wieder in die Schule, das allerdings nur im Wechsel. Dabei wechseln sich Präsenzunterricht und Onlineunterricht ab. Allerdings bleibt dieses System nur dann bestehen, wenn es nicht zu einem Coronafall in der Schule kommt. In so einem Fall kann die Schule jederzeit wieder geschlossen werden.
Ebenso entscheiden die Länder, ob sie die Schulen bei zu hohen Fallzahlen wieder schließen. Von daher könnte es jederzeit wieder sein, dass die Schulen geschlossen werden. In Kitas gilt ein ähnliches Risiko. Auch hier kann es aufgrund von Coronafällen oder steigenden Inzidenzzahlen wieder zu einer Schließung kommen. Andererseits sollten die Kinder schon bei leichten Symptomen zuhause bleiben. Um eine Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, sollen Kinder schon bei folgenden Symptomen zuhause bleiben:
- Trockener
- Husten
- Fieber Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn
- Halsschmerzen
Schon bei einem der Symptome sollte das Kind aus Sicherheitsgründen zuhause bleiben. Tritt in der Familie ein Coronafall auf, gelten die Quarantäneregelungen.
Es kann also in mehreren Fällen dazu kommen, dass das Kind trotz Öffnungen und Präsenzunterricht nicht in die Kita beziehungsweise in die Schule gehen darf.
Kinderkrankengeld
Ist Ihr Kind krank, haben sie an 20 Kinderkrankentagen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dafür brauchen Sie ein Attest vom Kinderarzt und Ihr Kind darf maximal zwölf Jahre alt sein.
Sind Sie Alleinerziehend, stehen Ihnen 40 Kinderkranktage zu.
Sind die Tage aufgebraucht, müssen Sie auf Urlaub oder unbezahlte Freistellung zurückgreifen.
Hilfe bei Quarantäne
Wird ein Klassenkamerad oder das Kind selber positiv getestet, muss das Kind in Quarantäne. Seit November 2020 gilt bei Schulkindern, dass durch einen negativen Schnelltest die Quarantäne wieder beendet werden kann. Bei Kitakindern werde weiterhin 14 Tage Quarantäne empfohlen.
Da Sie als Elternteil die Aufsichtspflicht für das Kind haben, dürfen Sie in der Zeit ebenfalls zuhause bleiben, auch wenn Sie selbst nicht in Quarantäne müssen.
Finanzielle Hilfe bei Gehaltsverlust
Können Sie in der Zeit keinen Urlaub nehmen, Homeoffice machen oder von der Gleitzeit gebrauch machen, können Gehaltseinbußen drohen. Hierbei hat die Regierung im März 2020 eine Regelung formuliert, die Eltern 67 Prozent des Nettolohns erstattet. Diese Erstattung gibt es für Paare zehn Wochen pro Partner und für Alleinerziehende zwanzig Wochen lang. Um die Hilfen zu erhalten, müssen weiterhin folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das Kind ist unter zwölf Jahre alt
- Die Schule oder Kita wurde durch eine Verordnung des Gesundheitsamtes geschlossen
- Sie haben aufgrund Ihres Berufes keinen Anspruch auf die Notbetreuung und das Kind kann nicht durch ein anderes Familienmitglied betreut werden
- Sie erleiden einen Verdienstausfall, da Sie nicht anderweitig arbeiten können
- Sie haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
In den regulären Ferienzeiten haben Sie keinen Anspruch auf den Gehaltsausgleich.
Homeoffice als Alternative
Können Sie weiterhin im Homeoffice arbeiten, ist es schwierig, den Ausgleich zu bekommen.
Anspruch haben Sie nur, wenn es für Sie unzumutbar ist, gleichzeitig das Kind zu betreuen und zu Arbeiten.
Das kann der Fall sein, wenn Sie konkrete Kunden- oder Besprechungstermine haben, bei denen Sie das Kind nicht beaufsichtigen können. Dabei entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Kindekrankengeld auch bei einem gesunden Kind
Haben Sie Ihre Kinderkrankentage noch nicht verbraucht, können Sie seit Januar 2021 auch auf diese zurückgreifen. Dabei müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind berufstätig
- Sie und das Kind sind gesetzlich krankenversichert
- Das Kind ist jünger als zwölf Jahre oder behindert, sodass es auf Hilfe angewiesen ist
- Das Kind kann nicht durch ein anderes Familienmitglied betreut werden
- Die Einrichtung wurde wegen der Coronapandemie geschlossen