Viele Menschen bringen sich gerne eine kleine Erinnerung von ihrer Reise mit. Verlockend sind solche Souvenirs, wenn sie einfach zum Mitnehmen einladen und nicht bezahlt werden müssen. Das kann jedoch teuer werden, da es in einigen Ländern verboten ist, Steine, Sand oder Muscheln aus der Natur zu entnehmen. Auch bei Souvenirs, die zum Kauf angeboten werden, ist Vorsicht geboten.
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzlich verboten: geschützte Pflanzen und Tiere
Es ist grundsätzlich verboten, Tiere oder Pflanzen einzuführen, die unter das Washingtoner Artenschutzabkommen fallen. Mehr als 34.000 Pflanzenarten und etwa 6.600 Tierarten gehören dazu. Auch Muscheln, Seesterne und Korallen fallen darunter. Das gilt auch für Korallen oder Muscheln, wenn sie am Strand gefunden werden. Bestimmte Arten dürfen nicht aus der Natur entnommen werden.
Bei Produkten aus tierischen Materialien gelten in den einzelnen Ländern unterschiedliche Vorschriften. Gürtel, Schuhe oder Taschen aus Schlangen- oder Krokodilleder, aber auch Schlangenschnaps dürfen aus einigen Ländern mitgenommen werden. Grundsätzlich tabu sind ausgestopfte Vögel.
Schmuck aus Elfenbein oder Schildpatt, Nashorn-Hörner, aber auch Zähne oder Haut von bestimmten geschützten Haifischarten sind tabu und dürfen nicht mitgenommen werden. Auch Schmuck oder Gehäuse von einigen Muscheln oder Schnecken sind teilweise verboten.
Die Plattform Artenschutz im Urlaub des deutschen Zolls und dem Bundesamt für Naturschutz hält detaillierte Informationen darüber bereit, was aus den einzelnen Urlaubsländern mitgenommen werden darf und was verboten ist.

– stock.adobe.com
Mitnahme von Pflanzen
Die Mitnahme von Pflanzen aus dem Urlaub kann auch dann verboten sein, wenn sie nicht unter das Washingtoner Artenschutzabkommen fallen. Schädlinge oder Pflanzenkrankheiten können auf diese Weise eingeschleppt werden und das heimische Ökosystem bedrohen.
Grundsätzlich dürfen die meisten Nadelgehölze, einige Laubgehölze, einige Gräserarten, Zitruspflanzen, Weinreben, Kartoffelknollen, Nachtschattengewächse und Obstgehölze aus Nicht-EU-Ländern nicht nach Deutschland eingeführt werden.
Orchideen, Tillandsien, Kakteen und kakteenähnliche Pflanzen unterliegen dem Washingtoner Artenschutzabkommen und dürfen nicht aus dem Ausland eingeführt werden. Erlaubt sind jedoch bis zu drei Regenstöcke, die aus Kakteen gefertigt wurden. Auch Pflanzenerde darf aufgrund der Gefahr von Krankheiten oder Parasiten nicht eingeführt werden.
Steine, Sand und Muscheln
Viele Urlauber glauben, dass es im Urlaubsland genug Steine, Sand oder Muscheln gibt und dass es kein Problem ist, sie aus der Natur zu entnehmen und nach Hause mitzunehmen. In den verschiedenen Ländern gelten auch hier unterschiedliche Regelungen.
Steine dürfen aus einigen Ländern wie Griechenland oder der Türkei nicht mitgenommen werden, da es sich um archäologische Funde handeln könnte. Bei der Entnahme können sogar empfindliche Haftstrafen drohen.
Aus Naturschutzgebieten darf grundsätzlich nichts entnommen werden, auch kein Sand. In einigen Ländern herrscht Sandknappheit, was auf den steigenden Meeresspiegel, aber auch auf die Glas- und Betonherstellung zurückzuführen ist. Bei der Mitnahme von Sand aus einigen Ländern wie Italien (insbesondere Sardinien) , Dubai oder Ägypten müssen Urlauber mitunter mit Geldstrafen rechnen.
Muscheln können unter Artenschutz stehen und dürfen aus einigen Ländern grundsätzlich nicht mitgenommen werden. Für die Einfuhr nach Deutschland gilt zudem unabhängig vom Urlaubsland eine Höchstgrenze von drei Riesenmuscheln und drei Fechterschnecken.

– stock.adobe.com
Mitnahme von Plagiaten
Es kann verlockend sein, gefälschte Textilien mitzunehmen und dabei viel Geld zu sparen. Gefälschte Designerartikel werden vom Zoll beschlagnahmt, wenn es sich um größere Mengen handelt.
Nicht verboten ist die Mitnahme gefälschter Designerartikel für den Eigenbedarf, wenn die geltenden Freigrenzen nicht überschritten werden.
Eine feste Stückzahl gibt es dabei nicht – entscheidend sind der Gesamtwert der Waren (Freigrenze 430 Euro pro Person bei Einreise aus einem Nicht-EU-Land) und ob die Menge noch als für den Eigenbedarf plausibel gilt.
Lebensmittel tierischen und pflanzlichen Ursprungs
Käse- und Wurstwaren aus Nicht-EU-Staaten dürfen nur an Eingangsstellen eingeführt werden, an denen ein Veterinär anwesend ist. In der Praxis ist dies für Reisende mit persönlichem Gepäck kaum umsetzbar, sodass die Einfuhr solcher Produkte faktisch nicht möglich ist. Für Kekse, Schokolade und Bonbons gilt diese Einschränkung nicht. Die Einfuhr von Honig nach Deutschland ist erlaubt, wenn die Menge von zwei Kilogramm nicht überschritten wird.
Krustentiere und Fischereierzeugnisse wie geräucherter oder gekochter Fisch dürfen eingeführt werden, wenn die Tiere nicht unter das Washingtoner Artenschutzabkommen fallen. Die Einfuhrmenge ist dabei auf 20 Kilogramm pro Person begrenzt (bzw. das Gewicht eines einzelnen Fisches, falls dieses höher liegt).








