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Hilfe für Selbstständige in der Coronakrise

Hilfe für Selbstständige in der CoronakriseHilfe für Selbstständige in der Coronakrise - Foto: © juanjo #323523562 - stock.adobe.com

Dürfen Selbstständige im Lockdown oder aufgrund von Schließungen nicht arbeiten, drohen schnell finanzielle Engpässe. Um weiterhin den Lebensunterhalt und die Fixkosten bezahlen zu können, gibt es verschiedene Hilfen für Selbstständige.

Überbrückungshilfe

Inzwischen wurde der Lockdown bis zum 18. April 2021 verlängert. In der aktuellen Coronaverordnung stehen allerdings kaum Informationen zu den Hilfen für Selbstständige und Freiberufler. Bis das geklärt ist, gelten die alten Regelungen. Diese Regelungen sichern Hilfen bis Juni 2021 zu.

Die Überbrückungshilfen sollen Solo-Selbstständige, Unternehmen und Freiberufler im Lockdown unterstützen, bis sie wieder arbeiten dürfen.

Überbrückungshilfe II

Haben Sie die Überbrückungshilfen bis zum 31. März 2021 beantragt, erhalten Sie die Hilfen für die Monate September bis Dezember 2020. Je nach Höhe der Umsatzeinbußen können Sie zwischen 40 und 90 Prozent der Betriebsfixkosten erstattet bekommen.

Überbrückungshilfe
Haben Sie die Überbrückungshilfen bis zum 31. März 2021 beantragt, erhalten Sie die Hilfen für die Monate September bis Dezember 2020 – Foto: © BillionPhotos.com #222024931 – stock.adobe.com

Überbrückungshilfe III

Diese Hilfe können Sie für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragen.

Haben Sie jedoch schon die November- oder Dezemberhilfe erhalten, bekommen Sie die Hilfe erst ab Januar 2021.

Beantragen können Sie die Überbrückungshilfe III, wenn Sie mindesten 30 % Umsatzeinbußen haben.

Wofür Sie das Geld nutzen dürfen

Das Geld aus den Überbrückungshilfen sind für Fixkosten wie Miete und Pacht vorgesehen. Teile des Geldes dürfen Sie für Renovierungen, Modernisierungen und Umbauten verwenden sowie für notwendige Hygienemaßnahmen.
Möchten Sie Ihr Unternehmen in der Zeit digitalisieren, um zum Beispiel Ihre Produkte online verkaufen zu können, dürfen Sie ebenfalls Geld von der Hilfe nutzen. Sind Sie Einzelhändler und Ihre Waren von Wertverlust betroffen, weil Sie zum Beispiel saisonale Waren wegen der Coronaregelungen nicht verkaufen, können Sie sich das Geld erstatten lassen. Voraussetzung ist, dass Sie im Jahr 2020 Gewinn erwirtschaftet haben und wegen der Coronaregelungen 2021 Verlust gemacht.

Nicht gedacht ist die Hilfe für Lohnkosten. Ausgenommen sind Lohnkosten für Auszubildende. Ebenfalls nicht abgedeckt sind Lebenserhaltungskosten. Zudem müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen.

Überbrückungshilfen sind für Fixkosten wie Miete und Pacht vorgesehen
Das Geld aus den Überbrückungshilfen sind für Fixkosten wie Miete und Pacht vorgesehen – Foto: © Wolfilser #333231003 – stock.adobe.com

Neustarthilfen

Die sogenannte Neustarthilfe für Solo-Selbstständige ist ein neuer Teil der Überbrückungshilfe III.

Diese ist vor allem für Künstler und für Solo-Selbstständige mit wenigen Fixkosten gedacht.

Dabei wird eine Betriebskostenpauschale von bis zu 7500 Euro ausgezahlt. Allerdings nur, wenn Ihr Umsatz von Januar 2021 bis Juni 2021 mindestens 60 Prozent niedriger als im Jahr 2019 ist. Dabei erhalten Sie eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent des Umsatzes aus diesen sechs Monaten. Diese Pauschale ist als Vorschuss gedacht. Sie können den Antrag online auf der Online-Plattform des Bundes stellen.

Weitere Hilfen für Selbstständige

Können Sie die Coronahilfen nicht erhalten, bleiben noch weitere Möglichkeiten. Inzwischen gibt es günstige Kredite für Selbstständige, die Sie erst später zurückzahlen müssen. Die KfW Bank bietet dabei die größten Kredite an, die Sie über Ihre Hausbank beantragen können.

Beschäftigen Sie Mitarbeiter, können Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Dieses steht Ihnen zu, wenn mindestens 10 Prozent Ihrer Belegschaft vom Entgeltausfall betroffen sind. Der erleichterte Zugang gilt noch bis Ende 2021, wenn Sie die Kurzarbeit bis zum 31.03.2021 beantragt haben.

Steuern senken

Während der Krise können Sie Ihre Steuerzahlungen stunden, also aufschieben. Diese Maßnahme können Sie mit Ihrem Steuerberater oder direkt mit dem Finanzamt klären.

Unter Umständen können Sie auch bereits gezahlte Steuervorauszahlungen für 2019 zurückholen.

Dafür ermittelt Ihr Steuerberater einen Wertverlust für 2020 ermitteln. Das muss allerdings bis zum 31.03.2021 erfolgen.

Entschädigung

Dürfen Sie aufgrund von Quarantäne nicht arbeiten und haben deshalb einen Verdienstausfall, können Sie eine Entschädigung erhalten. Diese müssen Sie spätestens 3 Monate nach Ende der Maßnahme beantragen.