Scheint die Sonne und klettern die Temperaturen, ist die nächste Grillparty nicht mehr weit. Doch wer zu häufig grillt, muss mit Ordnungsgeldern oder schlimmstenfalls sogar mit einer Haftstrafe rechnen – laut einem aktuellen Urteil.
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Wie oft darf man grillen? Keine genauen Richtlinien!
Ob knackiges Brot, saftiger Feta-Käse, köstliches Steak oder ein schmackhafter Fleisch-Gemüse-Spieß: Den meisten Menschen schmecken auf dem Grill zubereitete Speisen wesentlich besser als aus der Pfanne oder dem Backofen.
Insbesondere ab der Frühlingszeit möchten viele Gourmets ihren Herd am liebsten komplett gegen den Grill austauschen. Doch so einfach ist die Situation nicht.
Einem Urteil des Landgerichts München zufolge gibt es genaue Richtlinien zu der Frage, wie häufig Privatpersonen pro Jahr grillen dürfen.
Hohe Rauchentwicklung trotz Elektrogrill
Der verhandelte Rechtsstreit handelte von einem Mann, der nach Aussagen seiner Nachbarn „bei schönem Wetter fast jeden Tag“ grillte. Obwohl der Beklagte einen Elektrogrill verwendete, monierten die Kläger eine stetige Rauchentwicklung.
Laut Aussagen des Nachbarn sei der Rauch „unerträglich“ gewesen. Daraufhin verklagte er den grillenden Anwohner.
Details zum Urteil
Am Landgericht München tätige Richter pflichteten dem Kläger bei. Laut Urteil muss es der Beklagte unterlassen, auf der eigenen Terrasse an zwei Tagen aufeinander am Wochenende sowie an zwei aufeinander folgenden Sonn- und Feiertagen zu grillen. Zudem darf der Beklagte maximal viermal pro Monat grillen.
Grillt der Beklagte trotz des Urteils häufiger, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Zudem sei eine Haftstrafe von maximal sechs Monaten nicht ausgeschlossen. Diese Haftstrafe müsse der Beklagte jedoch nur antreten, falls er die Strafzahlung nicht begleichen möchte.
Ein weiteres strittiges Thema
Ergänzend zum Grillverbot ging der Rechtsstreit ebenfalls der Problematik nach, dass der Nachbar den Kläger mit dem eigenen Smartphone fotografierte und filmte. Wie der Richter betonte, sei diese Handlung ebenfalls nicht gestattet.
Würde der Nachbar nach dem Urteil weiterhin Aufnahmen vom Kläger machen, würde ebenfalls ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig werden.