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Änderungen ab 2024: Neue Pflichten für Immobilieneigentümer

Neue Pflichten für ImmobilieneigentümerÄnderungen ab 2024: Neue Pflichten für Immobilieneigentümer - Foto: © Gina Sanders #36589244 - stock.adobe.com

Ab 2024 gelten neue Regelungen für Immobilienbesitzer. Im Gebäudeenergie-Gesetz verankerte Neuerungen beziehen sich nicht nur auf Heizungen.

Nutzung neuer Heizungen mit erneuerbaren Energien

Die Novelle des Gebäudeenergie-Gesetzes – des GEG – ist beschlossene Sache.

Die wichtigste neue Regelung ist, dass neu eingebaute Heizungen ab 2026 bzw. 2028 zum Anteil von mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt werden müssen.

Darüber hinaus sind Hauseigentümer durch das GEG noch an weitere Verpflichtungen gebunden.

Nutzung neuer Heizungen mit erneuerbaren Energien
Nutzung neuer Heizungen mit erneuerbaren Energien – Foto: © Gina Sanders #138051011 – stock.adobe.com

Neue Regelungen im Überblick

Gemäß dem neuen Gebäudeenergie-Gesetz müssen sich Immobilienbesitzer an verschiedenen Auflagen und Vorschriften orientieren. Andernfalls verstoßen sie gegen das Gesetz. Besitzer eines Hauses sind zu nachfolgenden Maßnahmen verpflichtet:

  1. Gemäß § 60a GEG sind Betriebsprüfungen bzw. Inspektionen der Wärmepumpe zukünftig verpflichtend.
  2. Laut § 60b GEG ist eine rechtzeitige Heizungsüberprüfung von Heizungsanlagen zwingend notwendig.
  3. Immobilienbesitzer müssen laut § 60a GEG stets rechtzeitig Optimierungsmaßnahmen durchführen.
  4. § 60c GEG schreibt vor, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungssysteme bei Häusern mit mehr als sechs Wohnungen stets verpflichtend ist.
  5. Ein Austausch neuer Heizkessel ist nach 30-jährigem Betrieb zwingend erforderlich. Die Heizkessel dürfen auch nicht neu eingebaut werden.
  6. Geschossdecken müssen zwingend gedämmt werden
  7. Umweltschädliche Heizungsanlagen sind nicht mehr erlaubt.
  8. Armaturen sowie Rohrleitungen für Kalt- und Warmwasser bedürfen zwingend einer Dämmung.
Inspektion der Wärmepumpe
Gemäß § 60a GEG sind Betriebsprüfungen bzw. Inspektionen der Wärmepumpe zukünftig verpflichtend – Foto: © Andrey Popov #621457969 – stock.adobe.com

Aktualisierte Bestimmungen für Rohrleitungen und Armaturen

Die Bundesregierung nutzte die Novelle zum Gebäudeenergie-Gestz ebenfalls, um höhere Anforderungen an Armaturen und Rohrleitungen zu stellen. Änderungen bezüglich der Wärmedämmung beziehen sich auf Neubauten oder Sanierungen.

Eine dieser Regelungen schreibt vor, dass Isolierungen für Warm- oder Heizwasser so hochwertig ersetzt werden müssen, dass die Oberflächentemperatur der Leitungen oder Rohre durchschnittlich maximal 40 Grad betragen darf.
Deshalb sind freiliegende Rohre zukünftig untersagt. Freiliegende Rohrleitungen sollten deshalb gedämmt sein oder aus Materialien mit niedriger Wärmeleitfähigkeit bestehen.
Zusätzlich müssen Immobilienbesitzer Raumlufttechnik- oder Klimakältesysteme so gut isolieren, dass Oberflächentemperaturen um Leitungen oder Rohre etwa zehn Grad Celsius erreichen. Weiterhin gelten neue Anforderungen an Leitungen für Raumlufttechnik- sowie Klimakältesysteme. Diese Systeme müssen ebenfalls mit einer neuen Dämmschicht aufgewertet werden.

Sind Öl- und Gasheizungen zukünftig verboten?

Die Novelle schließt ebenfalls ein Verbot von Öl- und Gasheizungen ab 2026/2028 ein. Diese gesetzliche Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass Hausbesitzer die Heizsysteme ab 2024 nicht mehr nutzen oder bis dahin austauschen müssen.

Stattdessen ist es gesetzlich untersagt, dass ab diesem Zeitpunkt neue Gas-Konstanttemperaturkessel, Kohleöfen oder mit fossilen Brennstoffen funktionierende Heizsysteme eingebaut werden dürfen.

Werden die Gebäude mit Heizsystemen mit fossilen Brennstoffen beheizt, ist deren Nutzung bis Ende Dezember 2044 erlaubt. Reparaturen an den Heizungssystemen sind bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls gesetzlich erlaubt.

Planen Immobilienbesitzer ab Januar 2024 den Austausch oder eine neue Installation von Heizungen, müssen diese Systeme zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorgabe bezieht sich auf Wohnhäuser, Nichtwohngebäude, Bestandsgebäude oder Neubauten.

Einbau von Wärmepumpen: Droht eine Mieterhöhung?

Eine Mieterhöhung durch Vermieter ist laut § 71o GEG gerechtfertigt, falls die Vermieter-Partei alte Heizungen gegen Wärmepumpen austauschen. Denn in diesem Fall nehmen Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme vor.
Eine technische Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe mindestens 2,5 beträgt.