Wer Gartenbesitzer ist, kennt die Problematik: In regelmäßigen Zeitabständen fallen Grünabfälle, deren Entsorgung am liebsten noch an Ort und Stelle erledigt wird. Nicht nur, weil es bequem und zeitsparend ist, es stellt auch die einfachste und aus Kostensicht betrachtet günstigste Möglichkeit dar – allerdings nur auf den ersten Blick, denn wer sich nicht an die Vorschriften hält, kann unter Umständen ein dickes Bußgeld erwarten.
Das Verbrennen von Gartenabfällen und Laub ist aus Gründen des Umweltschutzes nämlich gar nicht ohne weiteres erlaubt und stellt nur in wenigen Fällen keine Ordnungswidrigkeit dar.
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Was sagt das Gesetz zum Verbrennen von Gartenabfällen?
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt als Bundesgesetz die Abfallentsorgung sowie die Verbrennung von Gartenabfall auf Bundesebene.
Nach den darin enthaltenen Vorschriften ist es nicht gestattet, Gartenabfälle in der Natur zu verbrennen.
Dieses Gesetz enthält also ein Verbot für die Verbrennung von Gartenabfällen. Je nach Bundesland können aber Ausnahmen in Frage kommen, denn das Gesetz ermächtigt die Länger, eigene Regelungen aufzustellen und das Verbrennen unter bestimmten Gesichtspunkten zu erlauben.
Wer auf Nummer sicher gehen will, geht jedoch erst einmal davon aus, dass das Verbrennen verboten ist und erkundigt sich gegebenenfalls nach den Vorschriften der einschlägigen Länderregelungen.
Warum wird das Verbrennen gesetzlich verboten?
Das Verbrennen von Gartenabfall wurde grundsätzlich verboten, weil es zur Beseitigung theoretisch gar nicht notwendig ist, da sich die Gartenabfälle unproblematisch kompostieren lassen, wodurch die Natur von den Nährstoffen des Grünabfalls profitiert. Gleichzeitig wird die Freisetzung von klima- und gesundheitsschädlichen Gasen und Schadstoffen vermieden.
Auch eine zusätzliche und vermeidbare Feinstaubbelastung wird durch das Verbot verhindert. Darüber hinaus würde die Rauchentwicklung, die dabei entstehen würde, eine Belästigung für die angrenzenden Nachbarn darstellen. Der freigesetzte Feinstaub könnte vor allem für Menschen, die unter Atemwegserkrankungen leiden, eine starke Einschränkung darstellen. Zu guter letzte spielt auch der Natur- und Artenschutz eine Rolle bei dieser gesetzlichen Regelung.
So würden beim Verbrennen von Gartenabfällen oder Laubhaufen nicht nur zahlreiche Insekten ihren Tod finden, sondern auch Igel, die solche Laubhaufen als Quartier in den Wintermonaten nutzen, durch das Feuer getötet werden.
Welche Ausnahmen könnten für das bestehende Verbot in Frage kommen?
Von Ausnahmegenehmigungen sehen Behörde in der Regel ab, wenn sich die Grünabfälle kompostieren lassen oder eine Entsorgung in der Wertstoffanlage möglich ist. Lediglich in den Fällen, in denen dieser Weg der Entsorgung nicht in Frage kommt oder nicht zumutbar ist, genehmigt die Behörde das Verbrennen im eigenen Garten oder auf dem eigenen Grundstück. Hierfür wird allerdings eine Gebühr fällig. Abgesehen davon gibt es auch Kommunen, die den Bürgern entgegenkommen, indem sie sogenannte Brenntage anbieten.
An besagten Tagen dürfen Gartenbesitzer zu bestimmten Uhrzeiten ihren biologischen Abfall verbrennen.
Das Feuer muss dann aber meisten angemeldet werden, sodass die Kommune die verantwortlichen Personen über die zu beachtenden Hinweise in Kenntnis setzen kann. Diese Brenntage finden sich aber häufig nur im ländlichen Raum wieder, da sich so etwas aus Sicherheitsgründen in einer Großstadt auf begrenztem Raum kaum umsetzen lässt.
In manchen Bundesländern gibt es auch eine Verordnung, die das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen regelt. Diese besagt zum Beispiel in Baden-Württemberg, dass das Verbrennen solcher Abfälle nur im Außenbereich gemäß dem Baugesetzbuch bzw. der Landesbauordnung erlaubt ist. Dafür gilt die Erlaubnis das gesamte Jahr über, sofern die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.
Alternativen zum Verbrennen
Viele Gartenbesitzer sind sich oftmals gar nicht über die Alternativen bewusst, die es neben dem Verbrennen von pflanzlichen Abfällen gibt. So stellt die einfachste Möglichkeit die Entsorgung mittels Biotonne dar. Dabei werden Grünschnitt und Laub in die Biotonne gepackt, wo das Grünzeug vor sich hin rottet. Die Masse kann nach gegebener Zeit in einer Kompostieranlage weiterverwertet werden. Anstelle dessen kann der Grünabfall aber auch direkt in die Wertstoffanlage gebracht werden. Meist wird hierfür eine geringe Gebühr fällig. In einigen Gemeinden werden außerdem örtliche Grünsammelstellen eingerichtet, an denen unter dem Jahr an bestimmten Tagen (meist im Frühjahr sowie im Herbst) sämtlicher Grünabfall hingebracht werden kann.
Außerdem nimmt auch die Müllabfuhr zu bestimmten Abfuhrterminen Grünschnitt mit. Dieser muss jedoch meist gebündelt oder in speziellen Säcken bereitgestellt werden.