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Wie Händler mit Rabatten, Boni und Bestpreisen werben dürfen

Händler mit RabattenWie Händler mit Rabatten, Boni und Bestpreisen werben dürfen - Foto: © Yulia #202758694 - stock.adobe.com

Zahlreiche Händler werben regelmäßig mit Bestpreisgarantien und Rabattaktionen. Für viele Verbraucher ist der günstige Preis häufig das entscheidende Argument, wenn mehrere Produkte zur Auswahl stehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine Entscheidung getroffen, die Klarheit darüber schafft, wie Händler werben dürfen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Klage der Wettbewerbszentrale

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lebensmitteldiscounter Netto mit Sitz im bayerischen Maxhütte-Haidhof. Dieser Discounter ist nicht mit dem insbesondere im Norden und Osten von Deutschland vertretenen Netto-Discounter mit dem Hund auf dem Logo zu verwechseln.

Ein von Netto beworbenes Kaffee-Produkt kostete in der Vorwoche 6,99 Euro. Netto warb dafür mit dem aktuellen Preis von 4,44 Euro und einem prozentualen Rabatt von 36 Prozent. Der Referenzpreis war in einer Fußnote zu finden, doch lag er bei 4,44 Euro und damit genauso hoch wie der vermeintlich reduzierte Preis.

Der BGH betonte, dass Händler bei Preisermäßigungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Klage der Wettbewerbszentrale
Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Klage der Wettbewerbszentrale – Foto: © nmann77 #412289711
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof erklärte die Werbung des Discounters Netto für unzulässig, da den Verbrauchern durch die unzureichende Angabe des Referenzpreises eine wichtige Information vorenthalten wird. Die Händler dürfen den Preis nicht in beliebiger Weise angeben, sondern müssen ihn klar erkennbar, gut lesbar und unmissverständlich auszeichnen.

Netto ging gegen das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg in Revision. Das Oberlandesgericht hatte ähnlich entschieden. Die Revision wurde vom Senat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.

Discounter Netto
Der Bundesgerichtshof erklärte die Werbung des Discounters Netto für unzulässig, da den Verbrauchern durch die unzureichende Angabe des Referenzpreises eine wichtige Information vorenthalten wird – Foto: © filmbildfabrik #392110855
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Regelungen in der Preisangabenverordnung

Bei der Angabe der Preise für ihre Waren und Dienstleistungen müssen Unternehmen die Regelungen der Preisangabenverordnung beachten. Unternehmen müssen den Gesamtpreis angeben, der die Umsatzsteuer und mögliche weitere Preisbestandteile für eine Ware oder Dienstleistung enthält.

Händler sind teilweise zur Angabe des Grundpreises verpflichtet.

Dabei handelt es sich um den Preis für eine Mengeneinheit, also pro Liter, Kilogramm, Meter oder Quadratmeter. Dieser Grundpreis muss für alle Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung angegeben werden und klar erkennbar, gut lesbar und unmissverständlich sein.

Was Händler bei Preisrabatten beachten müssen

Händler dürfen bei der Werbung mit Preisherabsetzungen die Verbraucher nicht in die Irre führen. Das ist der Fall, wenn sie falsche Ursprungspreise zum Vergleich angeben, die niemals so hoch waren, wie sie behaupten.

Als Wettbewerbsstrategie nutzen Unternehmen häufig die Preisschaukel. Sie setzen den Preis für eine kurze Zeit hoch und werben dann mit einem vermeintlichen Rabatt. Das Wettbewerbsrecht schränkt diese Vorgehensweise stark ein. Verlangen Unternehmen nur für eine unangemessen kurze Zeit einen höheren Preis, dürfen sie anschließend nicht mit einer Preisherabsetzung werben.

Die Europäische Union legte dafür fest, dass bei jeder Werbung mit einer Preisermäßigung immer der niedrigste Preis angegeben werden muss, der innerhalb von 30 Tagen vor der Preisermäßigung für das Produkt galt. Dabei handelt es sich um einen Referenzpreis. Die europäische Richtlinie wurde in Deutschland mit der Preisangabenverordnung umgesetzt.

Was Händler bei Preisrabatten beachten müssen
Händler dürfen bei der Werbung mit Preisherabsetzungen die Verbraucher nicht in die Irre führen – Foto: © Robert Kneschke #321261371
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Angabe des 30-Tage-Referenzpreises

Die Angabe des 30-Tage-Referenzpreises war zunächst juristisch umstritten. Der Europäische Gerichtshof hat darüber 2024 Klarheit geschaffen.

Prozentuale Rabatte oder Werbeaussagen müssen sich immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen.

Der Referenzpreis darf nicht nur in einer Fußnote genannt werden, wenn er sich sonst auf einen höheren Preis bezieht.

Mögliche Alternativen für Unternehmen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs führte dazu, dass Unternehmen seltener mit Preisermäßigungen, aber häufiger mit unverbindlichen Preisempfehlungen werben. Zum Vergleich geben sie keinen früheren Preis, sondern den vom Hersteller empfohlenen Preis an. Die Preisangabenverordnung gilt dafür nicht.

Für Verbraucher ist nicht immer leicht erkennbar, ob es sich um eine Preisherabsetzung oder eine unverbindliche Preisempfehlung handelt. Die unverbindliche Preisempfehlung ist oft nicht seriös kalkuliert und liegt mitunter deutlich über den tatsächlichen Verkaufspreisen.