Eine Betriebsrente ist eine zusätzliche Möglichkeit, neben der gesetzlichen Rentenversicherung für das Alter vorzusorgen. Sie bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber die Beiträge übernehmen muss. Der Arbeitgeber muss jedoch einen Zuschuss zu den Beiträgen zahlen, die als Teile des Gehalts des Arbeitnehmers in die Betriebsrente einfließen. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie die Betriebsrente einmalig in einer Summe oder lebenslang in monatlichen Beträgen auszahlen lassen sollen.
Inhaltsverzeichnis
Betriebsrente als Direktversicherung
Mit einer Betriebsrente können Arbeitnehmer zusätzlich für das Alter vorsorgen und Rentenlücken schließen. Eine Betriebsrente ist eine Direktversicherung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abschließt. Um von einer Betriebsrente zu profitieren, muss auch der Arbeitnehmer einen Vertrag mit seinem Arbeitgeber abschließen. Einige Arbeitgeber zahlen komplett selbst die Beiträge zur Betriebsrente für ihre Mitarbeiter.
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, die Beiträge für die Betriebsrente des Arbeitnehmers komplett selbst zu zahlen.
Er muss mindestens 15 Prozent auf die Einzahlungen des Arbeitnehmers dazulegen. Zahlt der Arbeitnehmer in eine Betriebsrente ein, handelt es sich um eine Entgeltumwandlung. Teile des Arbeitsentgelts werden in die Betriebsrente eingezahlt. Bis zu bestimmten Grenzen sind die eingezahlten Beiträge steuer- und sozialabgabefrei.
Arbeitnehmer können höhere Beiträge in die Betriebsrente einzahlen, um von einer besseren Rente zu profitieren. Auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge komplett selbst zahlt, können Arbeitnehmer die monatlichen Zahlungen noch aufstocken. Es kommt jedoch darauf an, die Grenzen für die Steuer- und Sozialabgabefreiheit nicht zu überschreiten.

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Was ist besser: Einmalzahlung oder lebenslange Rente?
Bei der Entscheidung, ob die Betriebsrente als Einmalzahlung oder als lebenslange Rente ausgezahlt werden soll, kommt es darauf an, bei welcher Auszahlungsform weniger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Wie die steuerliche Behandlung bei der jeweiligen Form der Auszahlung erfolgt, hängt davon ab, wie die eingezahlten Beiträge über die Jahre besteuert wurden. Im Laufe der Zeit haben sich die steuerlichen Regelungen für die Betriebsrente geändert.
Bei Verträgen, die von 2001 bis 2004 abgeschlossen wurden, konnten die Versicherten wählen, ob sie die Beiträge nach Paragraf 40b EstG in der alten Fassung mit 20 Prozent pauschal besteuern wollten oder ob die Beiträge bis zu einer Obergrenze nach Paragraf 3 Nr. 63 EstG steuerfrei eingezahlt werden sollten. Abhängig von der Besteuerung bei der Einzahlung gelten für die Auszahlung unterschiedliche Regelungen.

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Unterschiedliche Regelungen für die Besteuerung
Ist die Besteuerung der Einzahlungen nach Paragraf 40b EStG in der alten Fassung erfolgt, kann die Einmalzahlung der Betriebsrente günstiger sein als die Zahlung einer monatlichen Rente. Auf die Einmalzahlung werden keine Steuern erhoben. Anders sieht es bei der monatlichen Zahlung aus, denn dabei wird ein Teil der Rente, der Ertragsanteil, besteuert.
Der Ertragsanteil ist an das Alter gekoppelt. Beim Renteneintritt mit 65 Jahren müssen 18 Prozent der monatlichen Rente versteuert werden.
Wurden die Beiträge in die Betriebsrente nach Paragraf 3Nr. 63 EstG steuerfrei eingezahlt, müssen sowohl auf die Rentenzahlung als auch auf die volle Einmalzahlung Einkommenssteuern gezahlt werden.
Die monatliche Rentenzahlung ist in diesem Fall günstiger, da die zusätzliche Steuerlast kaum ins Gewicht fällt. Auf eine Einmalzahlung fallen deutlich mehr Steuern an. Die steuerliche Belastung fällt jedoch nur im ersten Jahr an, während bei der monatlichen Rentenzahlung in jedem Jahr Steuern gezahlt werden. Die Steuern, die bei einer monatlichen Rentenzahlung selbst bei einem langen Leben gezahlt werden müssen, sind allerdings häufig deutlich geringer als die Besteuerung bei einer Einmalzahlung.
Was bei den Sozialabgaben zu beachten ist
Wer eine Betriebsrente erhält, muss seit 2004 auf die Zahlung den vollen Krankenkassenbeitrag mit Zusatzbeitrag sowie den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Seit 2010 gilt ein Freibetrag. Er liegt ab 2026 bei 197,75 Euro pro Monat. Auf diesen Freibetrag müssen keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden, wenn der Rentner in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. In jedem Jahr steigt der Freibetrag geringfügig an.
Bei einer Einmalzahlung wird eine fiktive zehnjährige Rente angesetzt, auf die Sozialabgaben zu zahlen sind. Das sind bei einer Einmalzahlung von 30.000 Euro monatlich 250 Euro an Rentenzahlungen. Auf den Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht, müssen Krankenkassenbeiträge gezahlt werden.
Wird die Betriebsrente als lebenslange Rente ausgezahlt, könnte bei einem Sparguthaben von 30.000 Euro eine monatliche Rente von 75 Euro gezahlt werden. Auf diesen Betrag fallen aufgrund des Freibetrags keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Die lebenslange Rente ist dann günstiger.




